Maculinea nausithous (Schwarzblauer Moorbläuling)
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Der Bund und die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) ergebenden Verpflichtungen zum Aufbau und zum Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 92/43/EWG.
Es ist bei Eingriffen im Umfeld des Netzes „Natura 2000“ die Abarbeitung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung notwendig. Als Basis dienen insbesondere die 2006 und 2011 erlassenen Grundschutzverordnungen für Vogelschutz- bzw. FFH-Gebiete und die dazu aufgestellten Managementpläne.
Die FFH-Verträglichkeitsprüfung dient der Beurteilung der zu erwartenden Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen und somit der Zulässigkeit eines Planes oder eines Projektes (§34 Absatz 2 BNatSchG).
Sie wird als eigenständige Unterlage erarbeitet. Die Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsprüfung sind in UVS und LBP aufzunehmen und zu berücksichtigen.
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